Befugnis Sommer Was darf ein Bergwanderführer im Sommer führen?
Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer ist berechtigt, Personen bei Bergwanderungen auf Wegen, Steigen und im weglosen Gelände, soweit dessen Betreten bundes- und landesgesetzlich erlaubt ist, zu begleiten und zu unterrichten und die zur Durchführung der geplanten Bergwanderung erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer darf keine Bergwanderungen durchführen, die sich auf den Gletscherbereich erstrecken, ausgenommen auf offenkundig von einer Wegehalterin/einem Wegehalter im Sinne des § 1319a ABGB gewarteten, zur Benützung für die Allgemeinheit freigegebenen und markierten Wegen;
Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer darf keine Bergwanderungen durchführen, bei denen für einen oder mehrere Teilnehmerinnen/Teilnehmer unmittelbare Absturzgefahr besteht, es sei denn das absturzgefährdete Gelände spielt im Verhältnis zum Gesamtausmaß der Bergwanderung eine vollkommen untergeordnete Rolle und kann ohne Zuhilfenahme von alpintechnischen Hilfsmitteln und einer Sicherungsausrüstung von der Bergwanderführerin/vom Bergwanderführer durch führungstechnische Maßnahmen, wie Hilfestellung, ohne Absturzgefahr für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer überwunden werden. Unter diesen Voraussetzungen ist die Bergwanderführerin/der Bergwanderführer auch berechtigt, absturzgefährdetes Gelände, das von einer Wegehalterin/von einem Wegehalter im Sinne des § 1319a ABGB mit Seilsicherungen versehen ist, zu begehen.
Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer darf keine Bergwanderungen durchführen, bei denen der Gesamtcharakter vom Vorliegen eines alpinen Schwierigkeitsgrades in Verbindung mit Absturzgefahr geprägt ist.
Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer darf keine Bergwanderungen durchführen, bei denen wegen der Geländeform oder der Oberflächenbeschaffenheit die Zuhilfenahme einer Sicherungsausrüstung und von alpintechnischen Hilfsmitteln, wie Steigeisen, Pickel oder einer Seilsicherung, zur Vermeidung der Absturzgefahr der Teilnehmerinnen/Teilnehmer angezeigt ist.
Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer ist berechtigt, einzelne Schnee- oder Altschneefelder zu queren, wenn die Querung im Verhältnis zum Gesamtausmaß der Bergwanderung eine vollkommen untergeordnete Rolle spielt und aufgrund der fehlenden Steilheit oder der Beschaffenheit des Schnees keine Absturzgefahr besteht oder das Verletzungsrisiko durch einen vorhandenen nahen Auslauf auf ein Minimum reduziert ist. Die Lawinengefahr muss ausgeschlossen werden können.